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   BGH, 15.01.1952 - V BLw 31/51   

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BGH, 15.01.1952 - V BLw 31/51 (https://dejure.org/1952,3615)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1952 - V BLw 31/51 (https://dejure.org/1952,3615)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1952 - V BLw 31/51 (https://dejure.org/1952,3615)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.03.1951 - V BLw 108/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.01.1952 - V BLw 31/51
    Wie die Erteilung der Genehmigung keine Rechtsbeeinträchtigung für die Mutter, sondern eine Besserstellung, nämlich eine Befreiung von bisher für die bestehenden Verfügungsbeschränkungen dargestellt haben würde (vgl. Beschl. des erkennenden. Senats vom 13.3.1951, V BLw 108/50; BGHZ 1, 267 = RechtdLandw 1951, 189 = DNotZ 1951, 345), kann auch die erst nach dem Tode der Mutter im gegenwärtigen Verfahren durch das Beschwerdegericht erteilte Genehmigung keine Rechtsbeeinträchtigung darstellen, mag nun die Antragsgegnerin für sich die Hoferbenstellung in Anspruch nehmen oder diese dem einzigen Bruder August als gesetzlichem Hoferben zustellen, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat; denn auch der Erbe einer Vertragspartei ist aus denselben Gründen wie die Vertragspartei selbst bei einer Genehmigungserteilung auf Grund von Art IV KRG Nr. 45 und Art. 111 BrMilRegVO Nr. 84 nicht berechtigt, Beschwerde gegen die uneingeschränkt erteilte Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Vertrages einzulegen (Beschluss des erkennenden Senats vom 30.10.1951, V BLw 63/50).
  • BGH, 30.10.1951 - V BLw 63/50
    Auszug aus BGH, 15.01.1952 - V BLw 31/51
    Wie die Erteilung der Genehmigung keine Rechtsbeeinträchtigung für die Mutter, sondern eine Besserstellung, nämlich eine Befreiung von bisher für die bestehenden Verfügungsbeschränkungen dargestellt haben würde (vgl. Beschl. des erkennenden. Senats vom 13.3.1951, V BLw 108/50; BGHZ 1, 267 = RechtdLandw 1951, 189 = DNotZ 1951, 345), kann auch die erst nach dem Tode der Mutter im gegenwärtigen Verfahren durch das Beschwerdegericht erteilte Genehmigung keine Rechtsbeeinträchtigung darstellen, mag nun die Antragsgegnerin für sich die Hoferbenstellung in Anspruch nehmen oder diese dem einzigen Bruder August als gesetzlichem Hoferben zustellen, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat; denn auch der Erbe einer Vertragspartei ist aus denselben Gründen wie die Vertragspartei selbst bei einer Genehmigungserteilung auf Grund von Art IV KRG Nr. 45 und Art. 111 BrMilRegVO Nr. 84 nicht berechtigt, Beschwerde gegen die uneingeschränkt erteilte Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Vertrages einzulegen (Beschluss des erkennenden Senats vom 30.10.1951, V BLw 63/50).
  • BGH, 03.04.1951 - V BLw 5/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 15.01.1952 - V BLw 31/51
    Es ist nun zwar nicht zu beanstanden und sogar erwünscht, dass der Kreis der Beteiligten weit gezogen wird, damit eine möglichst umfassende Regelung erreicht und durch Nichtberücksichtigung eines wirklichen Beteiligten nicht die Rechtskraft der ergehenden Entscheidungen gegenüber nichtberücksichtigten Beteiligten in Frage gestellt wird, es hat aber nicht ohne weiteres jede Person, die vom Gericht als beteiligt angesehen worden ist, auch ein Beschwerderecht; eine Zulassung als Beteiligter bindet nicht das Rechtsmittelgericht (vgl. Beschl. des erkennenden Senats vom 3.4.1951, V BLw 5/50; BGHZ 1, 343 = RechtdLandw 1951, 191 = DNotZ 1951, 352), vor allem aber ist nach § 23 Abs. 2 LVO für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlich, dass die das Rechtsmittel einlegende Person durch die angefochtene Entscheidung wirklich in einem Recht unmittelbar beeinträchtigt ist.
  • BGH, 20.11.1951 - V BLw 54/50
    Auszug aus BGH, 15.01.1952 - V BLw 31/51
    Auch würde der Umstand kein Beschwerderecht geben, dass für die Genehmigung eines Hofübergabevertrages das Landwirtschaftsgericht zuständig ist (§ 17 Abs. 3 HöfeO), für die Genehmigung eines sonstigen Veräusserungsvertrages aber die Landwirtschaftsbehörde (Nr. 14 BrMilRegVO Nr. 84 und § 31 LVO); denn eine Genehmigungserteilung durch das Gericht kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die Landwirtschaftsbehörde zuständig gewesen sei (Beschl. des erkennenden Senats vom 30.1.1951, RechtdLandw 1951, 129, = NJW 1951, 803, sowie Beschl. des erkennenden Senats vom 20.11.1951, V BLw 54/50).
  • BGH, 11.12.1951 - V BLw 87/50
    Auszug aus BGH, 15.01.1952 - V BLw 31/51
    Ob es sich bei dem Vertrag vom 22.1.1949 um einen echten Hofübergabevertrag handelt oder nicht, kann dahingestellt bleiben; denn die vorstehend entwickelten Grundsätze zur Frage des Beschwerderechts gegen Genehmigungserteilungen gelten nicht nur für Veräusserungsverträge im allgemeinen, sondern auch für Hofübergabeverträge (OGHZ 2, 316 = RechtdLandw 1950, 14; Beschl. des erkennenden Senats vom 20.11.1951, V BLw 80/50 und vom 11.12.1951, V BLw 87/50).
  • BGH, 20.11.1951 - V BLw 80/50
    Auszug aus BGH, 15.01.1952 - V BLw 31/51
    Ob es sich bei dem Vertrag vom 22.1.1949 um einen echten Hofübergabevertrag handelt oder nicht, kann dahingestellt bleiben; denn die vorstehend entwickelten Grundsätze zur Frage des Beschwerderechts gegen Genehmigungserteilungen gelten nicht nur für Veräusserungsverträge im allgemeinen, sondern auch für Hofübergabeverträge (OGHZ 2, 316 = RechtdLandw 1950, 14; Beschl. des erkennenden Senats vom 20.11.1951, V BLw 80/50 und vom 11.12.1951, V BLw 87/50).
  • BGH, 14.10.1952 - V BLw 34/52

    Rechtsmittel

    Ein Beteiligter ist nicht ohne weiteres beschwerdeberechtigt (und auch nicht berechtigt zu einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung), eine Zulassung als Beteiligter verleiht kein Beschwerderecht, ein solches ist nur gegeben, wenn ein Beteiligter wirklich in einem Recht verletzt ist (vgl. den bereits erwähnten Beschluss vom 3. April 1951, BGHZ 1, 345; weiter Beschlüsse vom 15. Januar 1952, V BLw 31/51, und vom 8. Juli 1952, V BLw 100/51).
  • BGH, 19.02.1952 - V BLw 38/51

    Rechtsmittel

    Diese Erwägungen des Beschwerdegerichts führen, wie der erkennende Senat in einem ähnlich gelagerten Fall (V BLw 31/51; Beschl vom 15.1.1952) bereits dargelegt hat, nicht zu dem Ergebnis, daß der Antragsgegner zu 1 als in einem Recht beeinträchtigt angesehen werden kann, sondern können nur zu dem gegenteiligen Ergebnis führen, den Antragsteller als durch den späteren Übergabevertrag vom 25.2.1947 in seinem Recht beeinträchtigt anzusehen.
  • BGH, 29.04.1952 - V BLw 77/51

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1952 (V BLw 31/51) ausgeführt hat, ist es in der Regel erwünscht, dass der Kreis der Beteiligten weit gesogen wird, damit eine möglichst umfassende Regelung erreicht und nicht durch Nichtberücksichtigung eines wirklich Beteiligten die Rechtskraft der ergehenden Entscheidung gegenüber nichtberücksichtigten Beteiligten in Frage gestellt wird.
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